Zusatzkarte oder Vollmacht: Der schnelle Überblick
Eine Zusatzkarte ist eine eigene Kreditkarte auf den Namen einer weiteren Person, abgerechnet über Ihr gemeinsames Kreditkartenkonto. Eine Vollmacht dagegen gibt keine eigene Karte aus. Sie erlaubt einer anderen Person nur, in Ihrem Namen zu handeln.
Beide Wege eignen sich, um eine Kreditkarte mit Partner, Kindern oder der Familie zu teilen, aber sie unterscheiden sich deutlich bei Kosten, Haftung und der praktischen Nutzung im Alltag. Dieser Ratgeber zeigt beide Optionen im Detail und stellt sie am Ende direkt gegenüber. Wer grundsätzlich zwischen einem gemeinsamen Konto und einer geteilten Kreditkarte abwägt, findet zusätzliche Orientierung in unserem Ratgeber zum Kreditkarte-Familienkonto.
Was ist eine Zusatzkarte und wie funktioniert sie?
Eine Zusatzkarte, auch Partnerkarte genannt, ist eine zweite Kreditkarte auf demselben Kreditkartenkonto. Die zweite Person bekommt eine eigene Karte mit eigenem Namen, eigener Unterschrift und eigener Kartennummer.
Beim Kreditrahmen gilt in der Regel: Die Zusatzkarte nutzt denselben Rahmen wie die Hauptkarte, weil sich der Anbieter bei der Bonitätsprüfung allein auf den Hauptkarteninhaber stützt. Für die zweite Person ist deshalb keine eigene Bonitätsprüfung nötig, was gerade für Partner ohne eigenes regelmäßiges Einkommen oder für ältere Kinder praktisch ist. Alle Ausgaben laufen über ein Konto und erscheinen gebündelt auf einer Abrechnung.
Bei der Haftung gilt ein klares Prinzip: Haupt- und Zusatzkarteninhaber haften gesamtschuldnerisch für die mit der Zusatzkarte getätigten Ausgaben. Der Zusatzkarteninhaber haftet dagegen nicht automatisch für separate Ausgaben, die allein auf der Hauptkarte entstehen. Als Hauptkarteninhaber bleiben Sie aber in jedem Fall der finanziell Verantwortliche gegenüber dem Kartenanbieter.
Die Kosten variieren je nach Anbieter deutlich. Viele gebührenfreie Kreditkarten und Direktbank-Karten geben die erste Zusatzkarte dauerhaft kostenlos dazu. Bei Standardkarten liegt eine mögliche Jahresgebühr meist zwischen 10 und 30 Euro. Premium-Karten wie American Express Gold oder Platinum bieten dagegen mehrere Zusatzkarten kostenlos direkt im Kartenpreis inklusive. Zwischen einer und vier Zusatzkarten pro Konto erlauben die meisten Anbieter.
Ein praktischer Vorteil der Zusatzkarte: Sie lässt sich jederzeit unabhängig von der Hauptkarte sperren, ohne dass die eigene Zahlungsfähigkeit dadurch eingeschränkt wird. Geht die Karte Ihres Partners verloren, bleibt Ihre eigene Karte voll nutzbar. Das ist ein klarer Vorteil gegenüber einer geteilten Karte ohne eigene Kartennummer.
Unkompliziert ist auch die Beantragung selbst. Sie stellen den Antrag im Kundenportal oder in der App Ihres Kartenanbieters, tragen Name und Geburtsdatum der zweiten Person ein und erhalten die neue Karte meist innerhalb weniger Werktage per Post. Eine separate Vollmacht brauchen Sie dafür nicht, die Zusatzkarte ersetzt sie in diesem Fall vollständig.
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Was ist eine Kreditkarten-Vollmacht und welche Arten gibt es?
Eine Kreditkarten-Vollmacht ist ein rechtliches Dokument, das einer anderen Person erlaubt, im Namen des Karteninhabers zu handeln, ohne dass diese Person dafür eine eigene Karte erhält. Banken und Kartenanbieter unterscheiden dabei zwei Arten.
Die Auskunftsvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten nur dazu, Informationen über das Kreditkartenkonto einzuholen. Er kann zum Beispiel den Kontostand abfragen oder Abrechnungen einsehen. Zahlen kann die Karte damit niemand. Das reicht zum Beispiel, wenn erwachsene Kinder die Ausgaben pflegebedürftiger Eltern im Blick behalten sollen, ohne selbst über das Geld zu verfügen.
Die Handlungsvollmacht geht einen Schritt weiter. Sie erlaubt dem Bevollmächtigten, die Karte aktiv für Zahlungen zu nutzen, egal ob im Geschäft oder online. Sie legen dabei fest, bis zu welchem Betrag und in welchen Regionen die bevollmächtigte Person zahlen darf, etwa wenn ein Familienmitglied während eines Krankenhausaufenthalts laufende Rechnungen für Sie begleicht.
Welche der beiden Formen Sie wählen, wirkt sich auch auf die Haftung aus. Bei einer reinen Auskunftsvollmacht entsteht praktisch kein finanzielles Risiko, weil die bevollmächtigte Person nicht zahlen kann. Bei einer Handlungsvollmacht tragen Sie dagegen dasselbe Risiko wie bei einer Zusatzkarte: Sie haften für alle Umsätze, die im Rahmen der Vollmacht getätigt werden.
Für Vollmachten abseits der Kreditkarte, etwa eine Vorsorgevollmacht für den Ernstfall oder eine Generalvollmacht für praktisch alle Angelegenheiten, gelten eigene rechtliche Regeln, die dieser Ratgeber bewusst nicht behandelt.
Wie erteilen Sie eine Kreditkarten-Vollmacht? Schritt für Schritt
Eine mündliche Vollmacht ist zwar theoretisch möglich, praktisch sollten Sie sie aber immer schriftlich festhalten. Ohne schriftlichen Nachweis wird die Nutzung Ihrer Karte durch Dritte im Streitfall schnell zum Problem. So gehen Sie vor.
- Laden Sie das Vollmachtsformular Ihres Kartenanbieters herunter oder setzen Sie ein eigenes Dokument auf.
- Tragen Sie Ihre eigenen Daten als Karteninhaber ein: Name, Geburtsdatum, Adresse und Ausweisnummer.
- Ergänzen Sie dieselben Angaben für die bevollmächtigte Person.
- Nennen Sie die betroffene Karte konkret: Kartenherausgeber, Kartennummer und Gültigkeitszeitraum.
- Legen Sie den Umfang der Vollmacht fest: Auskunfts- oder Handlungsvollmacht, ein mögliches Höchstlimit und eine zeitliche Befristung.
- Unterschreiben Sie das Dokument gemeinsam mit der bevollmächtigten Person und senden Sie es an Ihren Kartenanbieter.
Kein Formular zur Hand? Ein formloses Dokument mit den folgenden Angaben reicht ebenfalls aus:
„Hiermit bevollmächtige ich, [Name des Karteninhabers], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Adresse], die folgende Person: [Name des Bevollmächtigten], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Adresse], meine Kreditkarte [Kartentyp, Kartennummer, gültig bis] im Zeitraum vom [Datum] bis [Datum] im Rahmen einer [Auskunfts- / Handlungsvollmacht] bis zu einem Höchstbetrag von [Betrag] zu nutzen. [Ort, Datum, Unterschrift Karteninhaber, Unterschrift Bevollmächtigter]“
Vollmacht widerrufen
Sie können eine erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen und Datum, Ort sowie Ihre Unterschrift enthalten. Ohne Befristung bleibt eine Vollmacht so lange gültig, bis Sie sie ausdrücklich widerrufen.
Nicht jeder Anbieter erlaubt eine Vollmacht: Das sollten Sie prüfen
Nicht jede Bank zieht hier mit. Manche Anbieter erlauben ausschließlich eine Auskunftsvollmacht, mit der die bevollmächtigte Person zwar den Kontostand einsehen, aber nicht bezahlen kann, während einzelne reine Direktbank-Kreditkarten aus Sicherheitsgründen sogar überhaupt keine Vollmacht für Dritte zulassen.
Fragen Sie deshalb vor der Kartenwahl direkt bei Ihrem Anbieter nach, welche Form der Vollmacht möglich ist. Diese Regelung steht meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und sie kann sich mit der Zeit ändern, weshalb sich ein aktueller Blick auf die eigenen Vertragsunterlagen lohnt.
Praktisch heißt das: Rufen Sie beim Kundenservice an oder prüfen Sie die AGB, bevor Sie sich fest auf eine Vollmacht verlassen. Erlaubt Ihr Anbieter nur eine Auskunftsvollmacht, bleibt die Zusatzkarte für eine aktive Mitnutzung meist die einzige praktikable Alternative.
Zusatzkarte oder Vollmacht: Der direkte Vergleich
Die folgende Tabelle stellt beide Optionen Merkmal für Merkmal gegenüber, damit Sie in Sekunden sehen, welche Lösung zu Ihrer Situation passt.
| Merkmal | Zusatzkarte | Vollmacht |
|---|---|---|
| Eigene Karte mit eigener Unterschrift | Ja | Nein |
| Eigenständige Kartennummer | Ja | Nein |
| Wer haftet für Ausgaben | Haupt- und Zusatzkarteninhaber gesamtschuldnerisch | Allein der Hauptkarteninhaber, auch bei Überschreitung durch den Bevollmächtigten |
| Bonitätsprüfung für die zweite Person nötig | Nein | Nein |
| Unabhängig sperrbar, ohne die Hauptkarte zu blockieren | Ja | Nicht zutreffend, da keine eigene Karte existiert |
| Typische Kosten | 0 bis 30 Euro pro Jahr, bei Premium-Karten oft inklusive | Meist kostenlos, vereinzelt Gebühr für eine ausgestellte Karte an den Bevollmächtigten |
| Von jedem Anbieter akzeptiert | Teilweise, viele aber nicht alle Anbieter bieten Zusatzkarten an | Teilweise, manche Anbieter erlauben nur eine Auskunftsvollmacht |
| Eignung für dauerhafte Mitnutzung | Sehr gut geeignet | Geeignet, erfordert aber mehr Vertrauen und Kommunikation |
Für eine dauerhafte, unkomplizierte Mitnutzung im Alltag ist die Zusatzkarte meist die praktischere Wahl, weil sie unabhängig sperrbar ist und keine laufende Verwaltung braucht. Für kurzfristige oder eng begrenzte Situationen, etwa eine einzelne Geschäftsreise oder eine Vertretung während eines Krankenhausaufenthalts, reicht eine Vollmacht oft völlig aus und spart den Aufwand einer Kartenbeantragung.
Welche Risiken sollten Sie kennen?
Bei beiden Modellen bleibt der Hauptkarteninhaber grundsätzlich für alle Umsätze verantwortlich, auch wenn die bevollmächtigte oder zusatzberechtigte Person die vereinbarten Grenzen überschreitet. Das gilt selbst dann, wenn sich ein Missbrauch im Nachhinein nur schwer beweisen lässt.
Nutzt jemand eine Kreditkarte ohne gültige Vollmacht oder deutlich über den vereinbarten Rahmen hinaus, kann das eindeutig als Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten nach Paragraf 266b Strafgesetzbuch gewertet werden. Das Gesetz sieht dafür klar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Ein weiteres, oft unterschätztes Risiko betrifft die Kartendaten selbst. Je mehr Personen eine Karte oder die zugehörige PIN kennen, desto größer wird die Gefahr von Verlust, Diebstahl oder versehentlicher Weitergabe. Bewahren Sie PIN und Kartendaten deshalb auch bei einer gemeinsam genutzten Karte getrennt auf und teilen Sie die PIN niemals schriftlich mit.
Klären Sie deshalb vorab schriftlich, wofür die Karte genutzt werden darf und welche Höchstbeträge gelten. Bei größeren Summen oder komplexen Familienkonstellationen lohnt sich zusätzlich eine kurze Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, bevor Sie eine Vollmacht unterschreiben.
Häufige Fragen zu Zusatzkarte und Vollmacht
Kann ich eine Vollmacht jederzeit widerrufen?
Ja, Sie können eine erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. Halten Sie den Widerruf schriftlich fest und informieren Sie sowohl die bevollmächtigte Person als auch Ihren Kartenanbieter direkt.
Wer haftet, wenn die Zusatzkarte missbraucht wird?
Bei Missbrauch haften Haupt- und Zusatzkarteninhaber gesamtschuldnerisch für die entstandenen Kosten, solange die Karte nicht gesperrt wurde. Melden Sie einen Verlust oder Diebstahl deshalb sofort Ihrem Kartenanbieter, um die Haftung zu begrenzen.
Ist eine Zusatzkarte für Kinder sinnvoll?
Eine Zusatzkarte kann für Jugendliche ab einem bestimmten Alter sinnvoll sein, allerdings verlangen viele Anbieter ein Mindestalter von 18 Jahren für einen eigenen Zusatzkarteninhaber. Details zu altersgerechten Lösungen finden Sie in unserem separaten Ratgeber zur Kinderkreditkarte.
Kostet eine Kreditkarten-Vollmacht extra?
Nein, die Vollmacht selbst ist bei den meisten Banken kostenlos. Stellt der Anbieter der bevollmächtigten Person zusätzlich eine eigene Karte aus, kann dafür allerdings eine separate Gebühr laut Preis- und Leistungsverzeichnis anfallen.
Was passiert mit der Vollmacht, wenn der Karteninhaber stirbt?
Eine gewöhnliche Kreditkarten-Vollmacht erlischt automatisch mit dem Tod des Karteninhabers. Ausnahme: Sie wurde ausdrücklich als transmortal gestaltet. Erben sollten den Kartenanbieter zeitnah informieren, damit das Konto korrekt abgewickelt wird.
Darf ich meine Kreditkarte einfach ohne Vollmacht oder Zusatzkarte weitergeben?
Nein, die formlose Weitergabe Ihrer Kreditkarte an eine andere Person verstößt bei den meisten Anbietern eindeutig gegen die Kartenbedingungen und kann im Streitfall als Kreditkartenbetrug gewertet werden. Nutzen Sie stattdessen immer eine offizielle Zusatzkarte oder eine schriftliche Vollmacht, damit die Nutzung durch Dritte rechtlich abgesichert ist.